vom 1. November 1996

Aktualisierte Fassung vom 9. Januar 2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz
§ 2 Mitglieder
§ 3 Aufgabe
§ 4 Verbandsgebiet
§ 5 Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen
§ 6 Zäune, Viehtränken
§ 7 Verbandsschau
§ 8 Aufzeichnung, Abstellen der Mängel
§ 9 Organe
§ 10 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 11 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 12 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 13 Beschließen in der Verbandsversammlung
§ 14 Verbandsvorsteher
§ 15 Amtszeit
§ 16 Geschäfte des Verbandsvorstehers
§ 17 Haushaltsplan
§ 18 Überschreiten des Haushaltsplans
§ 19 Verwendung der Einnahmen
§ 20 Tilgung der Schulden
§ 21 Prüfung des Haushaltes
§ 22 Entlastung
§ 23 Beiträge
§ 24 Beitragsberechnung
§ 25 Beitragsbuch
§ 26 Widerspruch, Klage
§ 27 Änderung des Beitragsbuches
§ 28 Hebeliste, Hebung
§ 29 Zahlung der Beiträge, Säumniszuschlag
§ 30 Sachbeiträge
§ 31 Gebührenordnung
§ 32 Ordnungsgewalt
§ 33 Zwang
§ 34 Rechtsmittel
§ 35 Geschäftsführer, Techniker, Kassenverwalter und sonstige Bedienstete
§ 36 Bekanntmachungen
§ 37 Änderung der Satzung
§ 38 Aufsichtsbehörde
§ 39 Von stattlicher Genehmigung abhängige Geschäfte
§ 40 Inkrafttreten der Satzung

§ 1
Name, Sitz

Der Verband führt den Namen „Unterhaltungsverband Pulheimer Bach“. Er hat seinen Sitz in Pulheim/ Erftkreis. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 1
Februar 1991.

I. Abschnitt
Mitglieder, Aufgabe, Unternehmen

§ 2
Mitglieder

Die Mitglieder des Verbandes sind
die Stadt Pulheim, Erftkreis

die Stadt Bergheim, Erftkreis.

§ 3
Aufgabe

Der Verband hat zur Aufgabe

  1. den von den Mitgliedern ausgebauten Pulheimer Bach, einschließlich der zugehörigen Bauwerke und Nebenanlagen, zu unterhalten und zu betreiben, um die Abführung der auftretenden Hochwässer aus dem Einzugsgebiet zu sichern und die geklärten Abwässer der Mitglieder und Einleiter abzuleiten,
  2. den Ausbau, einschließlich naturnahen Rückbau, nach den Richtlinien für naturnahen Ausbau und Unterhaltung der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen, jeweils neueste Fassung sicherzustellen und vorzunehmen.

§ 4
Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfaßt das Einzugsgebiet des Pulheimer Baches. Es ergibt sich aus der dieser Satzung beigefügten Übersichtskarte.

§ 5
Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen

Der Verband ist befugt, das Verbandsunternehmen auf den Grundstücken im Verbandsgebiet – unbeschadet der Rechte Dritter – durchzuführen.

§ 6
Zäune, Viehtränken

Die als Weide genutzten Grundstücke an den Wasserläufen werden eingezäunt. Die Viehtränken und Übergänge dürfen nur mit Zustimmung des Verbandes unter Beachtung bestehender Vorschriften angelegt werden. Die ausgebauten Bachläufe werden im Bereich von bestehenden Dauerweiden durch einen Zaun abgesichert.

§ 7
Verbandsschau

  1. Die Anlagen des Verbandes und seine Gewässer sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Der Verbandsvorsteher beruft drei Schaubeauftragte und ruft sie ab. Schauführer ist der Verbandsvorsteher oder der von ihm benannte Schaubeauftragte.
  2. Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der Schau einen Monat vor dem Schautermin bekannt. Mit gleicher Frist lädt er die Aufsichtsbehörde, das Staatliche Umweltamt Köln (StUA) und die Landwirtschaftskammer Rheinland, Bezirksstelle Erftkreis in Bergheim.

§ 8
Aufzeichnung, Abstellung der Mängel

Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Änderung. Der Verbandsvorsteher läßt die Mängel abstellen und unterrichtet die Aufsichtsbehörde, das Staatliche Umweltamt Köln (StUA) und die Landwirt-schaftskammer Rheinland, Bezirksstelle Erftkreis in Bergheim, vom Abstellen der Mängel.

II. Abschnitt
Verfassung und Verwaltung

§ 9
Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 10
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus je drei Vertretern jedes Mitgliedes, die dem Verband namentlich anzugeben sind. Für jeden Vertreter ist ein oder mehrere Stellvertreter zu benennen und dem Verband namhaft zu machen.

§ 11
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat die ihr im Wasserverbandsgesetz zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere

  1. wählt sie den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter
  2. beschließt sie über die Entlastung des Verbandsvorstehers,
  3. setzt sie den Haushaltsplan fest,
  4. entscheidet sie über die Aufnahme von Darlehen.

§ 12
Sitzungen der Verbandsversammlung

  1. Der Verbandsvorsteher beruft diese nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde, die Landwirtschaftskammer Rheinland, Bezirksstelle Erftkreis in Bergheim, und das Staatliche Umweltamt sind zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einzuladen.
  2. Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Vorsteher, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Für den Fall, daß sowohl der Vorsteher als auch dessen Stellvertreter verhindert sind, wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Der Vorsteher hat kein Stimmrecht, wenn er nicht zugleich in der Verbandsversammlung ein Mitglied vertritt.

§ 13
Beschließen in der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen der anwesenden Verbandsmitglieder, sofern das Wasserverbandsgesetz nichts Abweichendes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Das Stimmenverhältnis berechnet sich nach der Länge der Vorfluter der Mitglieder im Verbandsgebiet. Abweichend hiervon beträgt bei Entscheidungen über Unterhaltungsmaß-nahmen das Stimmenverhältnis 51 % für Pulheim und 49 % für Bergheim. Die Vertreter der Mitglieder können nur einheitlich stimmen. Die Mitglieder bestimmen, welcher Vertreter die auf sie entfallenden Stimmen einheitlich abgibt.
  3. Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen worden sind und mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist sie beschlußfähig, wenn bei einer erneuten Ladung mitgeteilt worden ist, daß ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.
  4. Die Beschlüsse sind in das Beschlußbuch einzutragen. Jede Eintragung ist vom Vorsteher und einem Vertreter der Verbandsversammlung zu unterschreiben.

§ 14
Verbandsvorsteher

  1. Die Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
  2. Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter erhalten eine jährliche Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung festsetzt.

§ 15
Amtszeit

  1. Das Amt des Verbandsvorstehers endet am 3Dezember, zum ersten Male im Jahre 1997 und später alle sechs Jahre.
  2. Wenn der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 14 Ersatz berufen werden.
  3. Die ausscheidenden Vertreter in der Verbandsversammlung bleiben bis zum Eintritt der Nachfolger im Amt, sofern die Verbandsversammlung nichts Gegenteiliges beschließt.

§ 16
Geschäfte des Verbandsvorstehers

  1. Der Verbandsvorsteher ist zuständig für die Aufgaben, die ihm in dieser Satzung sowie dem Vorsteher und dem Vorstand im Wasserverbandsgesetz zugewiesen sind.
  2. Er kann ohne Einzelgenehmigung der Verbandsversammlung Verträge mit einem Werte des Gegenstandes bis zu 5.000 € abschließen. Darüber hinaus ist er berechtigt, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung bereits eingetretener Schäden für das Verbandsunternehmen Verträge mit einem höheren Wert abzuschließen. Er ist verpflichtet, die Verbandsversammlung unverzüglich zur nachträglichen Beschlußfassung zu laden.
  3. Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband in allen Geschäften, auch in denjenigen, über die die Verbandsversammlung zu beschließen hat. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde
  4. Der Vorsteher unterrichtet die Verbandsversammlung in ihren Sitzungen über wichtige Ange-legenheiten des Verbandes.

III. Abschnitt
Haushalt, Beiträge

§ 17
Haushaltsplan

  1. Der Verband erstellt seinen Haushalt nach den Grundsätzen des HGB
  2. Die Verbandsversammlung setzt alljährlich den Haushaltsplan des Verbandes und nach Bedarf Nachträge dazu fest. Der Verbandsvorsteher stellt den Haushaltsplan so rechtzeitig auf, daß die Verbandsversammlung vor dem Beginn des Haushaltsjahres über ihn beschließen kann. Der Verbandsvorsteher teilt den Haushaltsplan und die Nachträge der Aufsichtsbehörde mit. Der Haushaltsplan bedarf hinsichtlich des Gesamtbetrages aufzunehmender Kredite der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Haushaltsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
  4. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18
Überschreiten des Haushaltsplanes

Der Verbandsvorsteher bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Er darf Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen könnten, für die ausreichende Mittel im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, bei unabweisbarem Bedürfnis treffen. Der Verbandsvorsteher hat die Verbandversammlung unverzüglich zur nachträglichen Festsetzung solcher Maßnahmen im Haushaltsplan zu berufen.

§ 19
Verwendung der Einnahmen

Einnahmen des Verbandes, die nicht Beiträge der Mitglieder sind, sind wie diese zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.

§ 20
Tilgung der Schulden

  1. Der Verband tilgt seine für wiederkehrende Bedürfnisse aufgenommenen Schulden vor der Wiederkehr des Bedürfnisses.Für langfristige Darlehen, die nicht regelmäßig zu tilgen sind, sammelt er die Mittel zur Tilgung planmäßig an.Der Verbandsvorsteher stellt für jedes langfristige Darlehen einen Tilgungsplan auf, in den mindestens die nach dem Schuldverhältnis erforderlichen Beiträge einzusetzen sind.

§ 21
Prüfung des Haushaltes

  1. Der Verbandsvorsteher stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergan-genen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und gibt sie im ersten Viertel des folgenden Haushaltsjahres mit allen Unterlagen zur Prüfung an die Prüfstelle. Prüfstelle ist ein Wirtschaftsprüfer und/oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Ergebnisse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind den Städten Bergheim und Pulheim vorzulegen. Der Verbandvorsteher gibt der Prüfstelle den Auftrag,
    a) zu prüfen
    aa) ob nach der Rechnung der Haushaltsplan befolgt ist,
    ab) ob die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind,
    ac) ob diese Rechenbeträge mit dem Wasserverbandsgesetz, der Satzung und den in diesem Sachzusammenhang stehenden anderen Vorschriften im Einklang stehen,
    ad) ob das Verbandsvermögen richtig angelegt ist;
    b) das Ergebnis der Prüfung (Prüfbericht) an den Verbandsvorsteher und die Aufsichtsbe-hörde zu geben.

§ 22
Entlastung

Der Verbandsvorsteher legt die Haushaltsrechnung und den Prüfbericht mit den Bemerkungen der Aufsichtsbehörde der Verbandversammlung vor, die über seine Entlastung beschließt.

§ 23
Beiträge

  1. Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Diensten (Sachbeiträge). Für Geldbeiträge gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 29).

§ 24
Beitragsberechnung

  1. Der Beitrag der Verbandsmitglieder und Nutznießer berechnet sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder von den Mitgliedern und Nutznießern ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen.Abrechnungsmaßstab für Unterhaltung und Ausbau gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sind die tatsächlich unterhaltenen Vorflutmeter im jeweiligen Stadtgebiet des Mitgliedes.
    a) Die Höhe des Beitrages je Meter Unterhaltung gemäß § 3 Abs. 1 wird wie folgt berechnet: Summe der betriebswirtschaftlichen Kosten (inkl. betriebswirtschaftlicher Aufwand) dividiert durch die Anzahl der unterhaltenen Vorflutmeter.
    b) Die Höhe des Beitrages für den Ausbau gem. § 3 Abs. 2 richtet sich nach dem Verhältnis der zu unterhaltenen Vorflut- meter.Der Beitragsmaßstab für Nutznießer berechnet sich nach der anrechenbaren Fläche des be- oder entwässerten Grundstücks.

§ 25
Beitragsbuch

  1. Der Verbandsvorsteher sorgt für die Eintragung der Beitragshöhe der Mitglieder in das Beitragsbuch. Dieses enthält auch die Grundlagen für die Berechnung des Beitrags.Das Beitragsbuch wird zum Einblick der Mitglieder im Amtszimmer des Verbandsvorstehers zwei Wochen ausgelegt. Die Auslegung ist den Verbandsmitgliedern vorher unter Angabe der Widerspruchsfrist und der Stelle, bei welcher der Widerspruch einzulegen ist, bekanntzu-geben. Die Bekanntgabe ist nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zuzustellen.

§ 26
Widerspruch, Klage

  1. Gegen das Beitragsbuch kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Auslegung beim Verbandsvorsteher Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Verbandsversammlung.Für das Widerspruchsverfahren und das weitere Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschrif-ten der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 27
Änderung des Beitragsbuches

  1. Der Verbandsvorsteher hält das Beitragsbuch auf dem laufenden.Er ändert es, wenn sich die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erheblich ändern.Die Vorschriften des § 25 Abs. 2 und § 26 gelten entsprechend für die Änderung des Beitragsbuches und für die Ablehnung des Änderungsantrages eines Mitgliedes.

§ 28
Hebeliste, Hebung

  1. Der Verbandsvorsteher verteilt die Geldsumme, die die Mitglieder nach dem Haushaltsplan oder nach den Verpflichtungen des Verbandes insgesamt aufzubringen haben, auf die Mitglieder in der im Beitragsbuch angegebenen Beitragshöhe.Er setzt die Beiträge der einzelnen Mitglieder in der Hebeliste fest, gibt jedem Mitglied die Höhe des Beitrags, die Zahlstelle und die Zahlfrist (Hebelistenauszug) bekannt und zieht die Beiträge ein.Für die Bekanntgabe des Hebelistenauszuges und das Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschriften des § 25 Abs. 2 und des § 26 entsprechend.Rechtsmittel halten die Hebung nicht auf.

§ 29
Zahlung der Beiträge, Säumniszuschlag

  1. Die Beiträge sind in zwei Halbjahresraten zum 1
    Januar und 1
    Juli zu zahlen.Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag von 5 v.H. zu zahlen.

§ 30
Sachbeiträge

  1. Der Verbandsvorsteher kann die Verbandsmitglieder zu Hand- und Spanndiensten für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach der Beitragsberechnung (§24).Wenn über den Inhalt oder die Bewertung eines Sachbeitrages Streit entsteht, setzt der Verbandsvorsteher den Inhalt oder den Wert fest. Für die Bekanntgabe der Festsetzung und das Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschriften der §§ 35 und 26 entsprechend.

§ 31 Gebührenordnung

Nutznießer werden nach der Gebührenordnung des Verbandes veranlagt.

IV. Abschnitt
Ordnungsgewalt, Zwang

§ 32
Ordnungsgewalt

Die Mitglieder des Verbandes haben die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Anordnungen des Verbandsvorstehers, insbesondere die Anordnungen zum Schutze des Ver- bandsunternehmens und zur Erfüllung der Sachbeitragspflicht, zu befolgen.

§ 33
Zwang

Anordnungen nach § 32 sowie Beitragsforderungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über den Verwaltungszwang vollzogen.

§ 34
Rechtsmittel

  1. Anordnungen nach § 32 und Entscheidungen nach § 33 sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese muß enthalten die Angabe des Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist und der Stelle, bei welcher das Rechtsmittel einzulegen ist.Gegen Anordnungen nach § 32 und Entscheidungen nach § 33 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Verbandsvorsteher erhoben werden.Über den Widerspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde des Verbandes.Im übrigen gelten für das Widerspruchsverfahren und das weitere Rechtsmittelverfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

V. Abschnitt
Dienstkräfte, Bekanntmachungen,
Änderung der Satzung

§ 35
Geschäftsführer, Techniker, Kassenverwalter und sonstige Bedienstete

 

  1. Der Verband kann aufgrund eines von der Verbandsversammlung festzusetzenden Stellenplans einen Geschäftsführer, einen Techniker, einen Kassenverwalter sowie weitere Bedienstete ein-stellen. Die Einstellung des Geschäftsführers, des Kassenverwalters, des Verbandstechnikers sowie weiterer Bediensteter mit einer Gehaltsgruppe über BAT VI b bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung. Die Einstellung weiterer Bediensteter mit einer Gehaltsgruppe unter BAT VI b obliegt dem Verbandsvorsteher.Die Einstellung eines Geschäftsführers, eines Technikers und eines Kassenverwalters bedarf der Bestätigung, ihre Vergütung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 36
Bekanntmachungen

  1. Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes (§ 1) vom Verbandsvorsteher zu unterzeichnen und im Amtsblatt für den Erftkreis und in ortsüblicher Weise in der Stadt Pulheim und in der Stadt Bergheim im Wortlaut zu veröffentlichen.Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Urkunde genommen werden kann.Diese Satzung wird außerdem im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln bekanntgemacht.

§ 37
Änderung der Satzung

  1. Änderungen und Ergänzungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsmitglieder beschlossen werden.Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.Änderungen und Ergänzungen der Satzung treten mit dem Tage der Bekanntmachung (§ 36 Abs. 1) in Kraft.

VI. Abschnitt
Aufsicht

§ 38
Aufsichtsbehörde

  1. Der Verband steht unter der Aufsicht des Landrates des Erftkreises. Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Aufsichtsbehörde der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, daß der Verband im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird.Der Verband wird in wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten durch die Aufsichtsbehörde und das Staatliche Umweltamt in Köln beraten.

§ 39
Von staatlicher Genehmigung abhängige Geschäfte

  1. Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
    a) zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
    b) zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
    c) zur Veräußerung und zur wesentlichen Änderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben,
    d) zum Eintritt in Gesellschaften und andere Vereinigungen des bürgerlichen Rechts,
    e) zu Verträgen mit Vertretern der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, dem Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter,
    f) zur Gewährung von Darlehen und anderem Kredit an Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, den Verbandsvorsteher, dessen Stellvertreter und an Dienstkräfte des Verbandes,
    g) zur Bestellung von Sicherheiten
    h) zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen.
  2. Die Genehmigung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der in Abs. 1 angegebenen Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.

§ 40
Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung (§ 36 Abs. 1) in Kraft.Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.12.1980 außer Kraft.

 

Bergheim, den 1
November 1996

Der Landrat
Erftkreis

Nachtrag vom 22.07.2015

Die Mitarbeiter des Bachverbandes haben ein gesetzliches Betretungsrecht auch für fremde Grundstücke, um die Verbandsaufgabe durchführen zu können.

Hier der Auszug aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Übrigens, auch in der Verbandssatzung im § 3 normiert.

§ 41
Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

  1. Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben
    a) die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
    b) die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
    c) die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
    d) die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
    e) Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
  2. Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
  3. Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
  4. Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

Mit der Kreisstadt Bergheim wurde am 6. November 1996  eine Verwaltungsvereinbarung über die Gewässerunterhaltung  der offenen Wasserläufe II. Ordnung geschlossen (Text u und Karten). Sie gilt für 4 Jahre und verlängert sich automatisch, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner ein Jahr vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Sie gilt bis heute.